Prokon: Landgericht verbietet irreführende Werbung für Genussrechte

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen das Windkraft-Unternehmen geklagt und gewann

Das Urteil ist schon ein paar Tage alt. Da es aber so gut zu einem in diesem Blog nach wie vor heiß diskutierten Artikel passt, möchte ich es noch kurz würdigen: Das Landgericht Itzehoe hat dem Windkraft-Unternehmen Prokon untersagt, eine Reihe irreführender Werbeaussagen zu verwenden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.

Den Verbraucherschützern zufolge darf Prokon "in seiner Werbung keine Formulierungen mehr verwenden, die einseitig Vorteile der Anlage in Genussrechten hervorheben, ohne zugleich auf die erheblichen Risiken dieser Geldanlage hinzuweisen. Insbesondere dürfe Prokon die eigenen Genussrechte nicht mehr als "Alternative zur Bank oder Lebensversicherung bezeichnen". Auch die Ausdrücke "Geldanlage, die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet" und "grünes Sparbuch" sollen künftig verboten sein. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig - Prokon kann noch in Berufung gehen.

Genussrechte: volles unternehmerisches Risiko ohne Mitspracherecht

Dennoch: Das Landgericht hat festgestellt, dass Prokon nicht oder nur unzureichend auf die mit den Genussrechten verbundenen Risiken - Nichtverzinsung des angelegten Geldes oder gar Totalverlus - hinweist. Noch mal die Verbraucherzentrale Hamburg: "Tatsächlich trage der Anleger bei Erwerb der Genussscheine das volle unternehmerische Risiko hinsichtlich des investierten Kapitals, ohne dass er im Insolvenzfall auf eine Einlagensicherung zurückgreifen könne oder ohne dass er auch nur irgendwelchen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft habe, bei der sein Kapital angelegt wird. Ebenfalls werde der Anleger darüber in die Irre geführt, dass mit dem Kauf der Genussscheine tatsächlich und unmittelbar in Windkrafträder investiert und damit Sachwerte erworben würden. Denn tatsächlich diene das eingeworbene Genussrechtskapital lediglich zur Finanzierung derartiger Projekte, ohne dass die einzelnen Anleger durch Beteiligungen an den Sachwerten abgesichert wären."

Der Stiftung Warentest zufolge hat Prokon argumentiert, dass die Risiken im ausführlichen Verkaufsprospekt zutreffend erklärt seien. Das Landgericht ließ dies aber nicht gelten. Ich hätte das auch komisch gefunden: Die Werbung ist schließlich genau deshalb so irreführend, weil sie im Widerspruch zum Prospekt steht und über die Risiken hinwegtäuscht.

Man darf gespannt sein, wie's nun weitergeht. Für Erste hat die Stiftung Warentest Prokon Genussrechte jedenfalls auf die Warnliste Geldanlagegebote gesetzt.

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zwei Kommentare

<span class='registered'>Hans</span>

Bin auf diese Seite gestossen, weil ich nähere Info zu PROKON wollte. Das ist gut, weil ich schon mal so schöne Genussrechte (von einem anderen Unternehmen) gekauft habe. Hat ein paar Jahre gut funktioniert und habe auch die Zinsen erhalten. Aber dann war Schluß, Pleite. Jetzt läuft schon Jahre lang ein Prozess, Rechtsstreit, um wenigsten ein wenig was von dem Geld wieder zu sehen. Also wer das Geld hat, um es zum Fenster rauszuwerfen, kann das ruhig kaufen. Ich nicht mehr. Danke, ich bin kuriert und vorsichtiger geworden.

Hans, (URL) - 14-08-’11 13:21
Holger

Hallo Hans,

danke für Ihren Kommentar. Er ist, glaube ich, auch deshalb wichtig, weil einmal jemand aus eigener Erfahrung berichtet, dass eine jahrelange Phase ohne Probleme eben keine Garantie dafür ist, dass es auch künftig gut laufen wird. “Bisher wurden die Zinsen immer pünktlich gezahlt” ist ja eines der Hauptargumente der Prokon-Befürworter.

Klar: Der Umkehrschluss, dass es auch bei Prokon irgendwann zu Problemen kommen muss, ist natürlich ebenfalls nicht zulässig.

Viele Grüße

Holger, (URL) - 16-08-’11 18:46
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