Rechtschutzversicherung muss bei Klagen wegen Falschberatung zahlen

Entscheidung des Oberlandesgerichtes München: Anleger können Deckungszusage einfordern

Eine Rechtschutzversicherung muss zahlen, wenn Versicherte eine Deckungszusage für Kosten einfordern, die sich aus Verfahren um Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung durch Banken oder Vermittler ergeben. Das hat das Oberlandesgericht München in einem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Versicherung D.A.S. angestrengten Verfahren entschieden (Az.: 29 U 589/11). Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Das Münchner Assekuranz hatte sich geweigert, die Kosten für Klagen wegen Falschberatung zu übernehmen und dabei auf eine Klausel im Kleingedruckten verwiesen. Betroffen von dem Ausschluss sollten die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodelle sein, auf wel­che die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind". Die Klausel findet sich nach Angaben der Verbraucherschützer auch in den Verträgen anderer Versicherer. Vor allem seit Beginn der Finanzkrise im Jahre 2008 hätten die Versicherungen oft auf die nun beanstandete Passage verwiesen. "So wurden rechtsschutzversicherte Kunden, die etwa im Zuge der Lehman-Pleite massiv Geld verloren hatten, davon abgehalten, vor Gericht zu ziehen. Diese Kunden hät­ten das Kostenrisiko einer Auseinandersetzung selbst tragen müs­sen", heißt es in einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale

Oberlandesgericht beurteilt Klausel als "unklar und missverständlich"

Ebenso wie die Verbraucherzentrale NRW sahen nun auch die Rich­ter am OLG München die Versicherungsbedingung als "unklar und missverständlich" an. Zwar könnten Kunden erkennen, dass ihr Ver­sicherungsschutz eingeschränkt sei, der Umfang des Ausschlusses sei allerdings nicht zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet werden. Denn eine Legaldefinition von Effekten existiert nicht. Auch der Fachliteratur sei keine einheitliche Definition zu entnehmen. Daher, so die Richter, dürfe sich D.A.S nicht auf die Klausel berufen und den Versicherungsschutz versagen.

Die Verbraucherzentrale NRW stuft das Urteil als wichtig für alle Anleger mit Rechtschutzversicherung ein, die gegen Falschberatung beispielsweise im Zusammenhang mit Aktien, Anleihen, offenen Immobilienfonds oder Zertifikaten (Stichwort: Lehman) vorgehen wollen. "Sie können nun eine Deckungszusage für eine Klage von ihrem Rechtsschutzversicherer einfordern", so die Verbraucherzentrale. "Auch wenn die Entscheidung des OLG München nur die D.A.S. betrifft, so kann des­sen Argumentation dennoch genutzt werden, um Deckungsschutz zu erhalten."

Ein Erfolg vor Gericht ist damit natürlich längst noch nicht garantiert, Schließlich hat der Bundesgerichtshof erst vor wenigen Wochen eine Klage von Lehman-Geschädigten abgewiesen. Was mich wieder auf mein altes Mantra bringt: lieber vor dem Kauf richtig aufpassen. Das gilt erst recht, weil der Sachverhalt noch nicht endgültig geklärt ist. Nach Angaben der Stiftung Warentest scheiterten die Verbraucherschützer vor zwei anderen Oberlandesgerichten mit ähnlich gelagerten Klagen. Und eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

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